
Verfassungswidrigkeit von Parteien. Nach Artikel 21 Absatz 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschla...
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